Sehr geehrte Damen und Herren
Nachfolgend finden Sie ein Communiqué der Arbeitsgruppe "Bioethik" der
Schweizer Bischofskonferenz (SBK) zum Entwurf der Richtlinien der SAMW
Betreuung von Patienten am Lebensende.
Für weiteren Fragen, bitte kontaktieren Sie :
* François-Xavier Putallaz, Chemin de l'Agasse 25, 1950 Sitten, T
& F : 027/ 322.72.01, E : <mailto:fx.putallaz@bluewin.ch>
fx.putallaz(a)bluewin.ch
* Dr. Urs Kayser, Oberseemattweg 4, 6403 Küssnacht am Rigi, T :
041/854.30.60, urs.kayser(a)bluewin.ch
* Mgr Dr. Kurt Koch, Bischof von Basel, Baselstr. 58, Postfach
216, 4501 Solothurn, T : 032/625.58.25, F : 032/625.58.45,
generalvikariat(a)bistum-basel.ch
* Dr. Agnell Rickenmann, Generalsekretär der SBK, Av. du Moléson
21, Postfach 122, 1706 Freiburg, T : 026/322.47.94, F : 026/322.49.93, E
: sbk-ces(a)gmx.ch
Mit freundlichen Grüssen
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Schweizer Bischofskonferenz (SBK)
Marc Aellen
Vize-Generalsekretär und Informationsbeauftragter
Av. du Moléson 21 - CP 122
CH-1706 Fribourg
Tel. +41 (0)26 322 4794 - Fax +41 (0)26 322 4993
Handy: +41 (0)79 446 39 36 - eMail: marc.aellen(a)kath.ch
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Communiqué
Stellungnahme der Arbeitsgruppe Bioethik der Schweizer
Bischofskonferenz (SBK) zum Entwurf der Richtlinien der SAMW Betreuung
von Patienten am Lebensende
Die Arbeitsgruppe Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz hat im
Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf der Richtlinien Betreuung von
Patienten am Lebensende der Schweizerischen Akademie der Medizinischen
Wissenschaften (SAMW) ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme
ist im nachstehenden Text zusammengefasst:
Die in der Vernehmlassung stehenden Richtlinien der SAMW ermutigen
einerseits zu einer fachgerechten und menschlichen Pflege von Personen
am Lebensende und laden dazu ein, diese genügend früh überall dort
anzubieten, wo sich der Patient befindet. Sie erlauben auch den
legitimen Abbruch von gewissen unverhältnismässigen Behandlungen, da die
therapeutische Überbehandlung im Gegensatz zur Würde der Person steht.
Andererseits aber widersprechen diese gleichen Richtlinien der
Aufforderung zur Palliativpflege, wenn sie die Beihilfe des Arztes zum
Suizid legitimieren. Ein solcher Standpunkt ist aus mehreren Gründen
nicht zulässig.
Erstens ist diese Haltung widersprüchlich: denn, indem sie einräumt,
dass Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit ist gibt
die SAMW zu, dass sie sich nicht eigentlich an den Arzt wendet; Wenn
dieser nämlich dazu käme, den Selbstmord einer Person zu befürworten,
würde er tatsächlich dem Sinn seiner Verpflichtung, sich für das
Wohlergehen der Patienten einzusetzen, widersprechen.
Es ist nicht nachvollziehbar, wenn man die Beihilfe zum Selbstmord unter
dem Vorwand rechtfertigt, dass der Arzt den letzten Akt der zum Tode
führenden Handlung nicht leistet, sondern ihn dem Patienten überlässt.
Drittens kann man sich nicht auf das gültige Strafgesetz berufen, um auf
ethische Normen zu schliessen. Im Gegenteil: Das Gesetz muss sich den
Forderungen der Ethik anpassen und nicht umgekehrt.
Viertens, wenn die SAMW die Beihilfe zum Selbstmord unterstützt, setzt
sie ein Räderwerk in Gang, das zu anderen schwerwiegenden Auswüchsen
führt, denn der Unterschied zwischen Beihilfe zum Selbstmord und
Euthanasie ist schmal. Zu behaupten, dass strenge Bedingungen solche
neuen Auswüchse verhindern, überzeugt nicht.
Die Arbeitsgruppe Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz bittet die
SAMW sich erneut und vertieft der Frage anzunehmen. Sie ist überzeugt,
dass durch das Zeugnis einer grossmütigen Begleitung des Sterbenden bis
zu seinem Lebensende jeder die echten Werte erkennen kann, welche der
menschlichen Existenz den Sinn geben.
Freiburg, 12. Mai 2004
Beilage : Stellungnahme der Arbeitsgruppe Bioethik der SBK (nur auf
Französisch)