Sehr geehrte Damen und Herren
Nachfolgend
finden Sie ein Communiqué der Arbeitsgruppe "Bioethik" der Schweizer
Bischofskonferenz (SBK) zum Entwurf der Richtlinien der SAMW „Betreuung von
Patienten am Lebensende“.
Für weiteren Fragen, bitte kontaktieren Sie :
Stellungnahme der
Arbeitsgruppe „Bioethik“ der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) zum Entwurf der
Richtlinien der SAMW „Betreuung von Patienten am Lebensende“
Die
Arbeitsgruppe „Bioethik“ der Schweizer Bischofskonferenz hat im Rahmen der
Vernehmlassung zum Entwurf der Richtlinien „Betreuung von Patienten am
Lebensende“ der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)
ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist im nachstehenden Text
zusammengefasst:
Die
in der Vernehmlassung stehenden Richtlinien der SAMW ermutigen einerseits zu
einer fachgerechten und menschlichen Pflege von Personen am Lebensende und laden
dazu ein, diese genügend früh überall dort anzubieten, wo sich der Patient
befindet. Sie erlauben auch den legitimen Abbruch von gewissen
unverhältnismässigen Behandlungen, da die therapeutische Überbehandlung im
Gegensatz zur Würde der Person steht.
Andererseits aber widersprechen diese gleichen Richtlinien der
Aufforderung zur Palliativpflege, wenn sie die Beihilfe des Arztes zum Suizid
legitimieren. Ein solcher Standpunkt ist aus mehreren Gründen nicht
zulässig.
Erstens ist
diese Haltung widersprüchlich: denn, indem sie einräumt, dass „Beihilfe zum
Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit ist“ gibt die SAMW zu, dass sie
sich nicht eigentlich an den Arzt wendet; Wenn dieser nämlich dazu käme, den
Selbstmord einer Person zu befürworten, würde er tatsächlich dem Sinn seiner
Verpflichtung, sich für das Wohlergehen der Patienten einzusetzen,
widersprechen.
Es
ist nicht nachvollziehbar, wenn man die Beihilfe zum Selbstmord unter dem
Vorwand rechtfertigt, dass der Arzt „den letzten Akt der zum Tode führenden
Handlung“ nicht leistet, sondern ihn dem Patienten überlässt.
Drittens kann
man sich nicht auf das gültige Strafgesetz berufen, um auf ethische Normen zu
schliessen. Im Gegenteil: Das Gesetz muss sich den Forderungen der Ethik
anpassen und nicht umgekehrt.
Viertens, wenn
die SAMW die Beihilfe zum Selbstmord unterstützt, setzt sie ein Räderwerk in
Gang, das zu anderen schwerwiegenden Auswüchsen führt, denn der Unterschied
zwischen Beihilfe zum Selbstmord und Euthanasie ist schmal. Zu behaupten, dass
strenge Bedingungen solche neuen Auswüchse verhindern, überzeugt
nicht.
Die
Arbeitsgruppe „Bioethik“ der Schweizer Bischofskonferenz bittet die SAMW sich
erneut und vertieft der Frage anzunehmen. Sie ist überzeugt, dass durch das
Zeugnis einer grossmütigen Begleitung des Sterbenden bis zu seinem Lebensende
jeder die echten Werte erkennen kann, welche der menschlichen Existenz den Sinn
geben.
Freiburg,
Beilage : Stellungnahme der Arbeitsgruppe „Bioethik“ der SBK (nur auf Französisch)