Sehr geehrte Damen und Herren

Nachfolgend finden Sie ein Communiqué der Arbeitsgruppe "Bioethik" der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) zum Entwurf der Richtlinien der SAMW „Betreuung von Patienten am Lebensende“.

Für weiteren Fragen, bitte kontaktieren Sie :

Mit freundlichen Grüssen


-----
Schweizer Bischofskonferenz (SBK)
Marc Aellen
Vize-Generalsekretär und Informationsbeauftragter
Av. du Moléson 21 - CP 122
CH-1706 Fribourg
Tel. +41 (0)26 322 4794 - Fax +41 (0)26 322 4993
Handy: +41 (0)79 446 39 36 - eMail: marc.aellen@kath.ch
-----
 

 

Communiqué

 

 

Stellungnahme der Arbeitsgruppe „Bioethik“ der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) zum Entwurf der Richtlinien der SAMW „Betreuung von Patienten am Lebensende“

 

 

Die Arbeitsgruppe „Bioethik“ der Schweizer Bischofskonferenz hat im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf der Richtlinien „Betreuung von Patienten am Lebensende“ der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist im nachstehenden Text zusammengefasst:

 

Die in der Vernehmlassung stehenden Richtlinien der SAMW ermutigen einerseits zu einer fachgerechten und menschlichen Pflege von Personen am Lebensende und laden dazu ein, diese genügend früh überall dort anzubieten, wo sich der Patient befindet. Sie erlauben auch den legitimen Abbruch von gewissen unverhältnismässigen Behandlungen, da die therapeutische Überbehandlung im Gegensatz zur Würde der Person steht.

 

Andererseits aber widersprechen diese gleichen Richtlinien der Aufforderung zur Palliativpflege, wenn sie die Beihilfe des Arztes zum Suizid legitimieren. Ein solcher Standpunkt ist aus mehreren Gründen nicht zulässig.

 

Erstens ist diese Haltung widersprüchlich: denn, indem sie einräumt, dass „Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit ist“ gibt die SAMW zu, dass sie sich nicht eigentlich an den Arzt wendet; Wenn dieser nämlich dazu käme, den Selbstmord einer Person zu befürworten, würde er tatsächlich dem Sinn seiner Verpflichtung, sich für das Wohlergehen der Patienten einzusetzen, widersprechen.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, wenn man die Beihilfe zum Selbstmord unter dem Vorwand rechtfertigt, dass der Arzt „den letzten Akt der zum Tode führenden Handlung“ nicht leistet, sondern ihn dem Patienten überlässt.

 

Drittens kann man sich nicht auf das gültige Strafgesetz berufen, um auf ethische Normen zu schliessen. Im Gegenteil: Das Gesetz muss sich den Forderungen der Ethik anpassen und nicht umgekehrt.

 

Viertens, wenn die SAMW die Beihilfe zum Selbstmord unterstützt, setzt sie ein Räderwerk in Gang, das zu anderen schwerwiegenden Auswüchsen führt, denn der Unterschied zwischen Beihilfe zum Selbstmord und Euthanasie ist schmal. Zu behaupten, dass strenge Bedingungen solche neuen Auswüchse verhindern, überzeugt nicht.

 

Die Arbeitsgruppe „Bioethik“ der Schweizer Bischofskonferenz bittet die SAMW sich erneut und vertieft der Frage anzunehmen. Sie ist überzeugt, dass durch das Zeugnis einer grossmütigen Begleitung des Sterbenden bis zu seinem Lebensende jeder die echten Werte erkennen kann, welche der menschlichen Existenz den Sinn geben.

 

Freiburg, 12. Mai 2004

 

 

Beilage : Stellungnahme der Arbeitsgruppe „Bioethik“ der SBK (nur auf Französisch)