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Medienmitteilung
Grenzschutz braucht Flüchtlingsschutz!
Für die schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax ist es dringend geboten, die
Aufgaben der Grenzschutzagentur Frontex mit klar bestimmten Aufgaben zum Flüchtlingsschutz
zu erweitern. Menschenrechte und das Recht auf Asyl sind unerlässliche Elemente eines
humanitär legitimen Schutzes von Grenzen. Dafür muss Frontex einer stärkeren
demokratischen Kontrolle unterzogen und ihre konkrete Arbeit strengen Regeln unterstellt
werden. Die Erhöhung des Schweizer Beitrags an die Arbeit von Frontex muss an diese
Bedingungen geknüpft sein.
Am 15. Mai stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung darüber ab, ob der Schweizer Beitrag an
die europäische Grenzschutzagentur Frontex von 14 auf jährlich 61 Millionen erhöht werden
soll. Gleichzeitig soll die Anzahl Schweizer Grenzschutzmitarbeitende im Dienst von
Frontex erhöht werden.
Die Schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax hat sich mit dieser Vorlage befasst,
sie sieht unterschiedliche Aspekte, die aus ethischer Sicht von besonderem Interesse sind:
* Grenzschutz muss immer auch Flüchtlingsschutz sein. Dazu verpflichten die
Menschenrechte und insbesondere auch das christliche Solidaritätsverständnis.
* Der Kern des internationalen Flüchtlingsschutzes besagt, dass jeder Mensch das Recht
hat, einen Staat um Asyl zu bitten und nicht in ein Land abgeschoben werden darf, in dem
sein Leben und seine Freiheit gefährdet werden.[1] Die Genfer Flüchtlingskonvention GFK
hat insbesondere das völkergewohnheitsrechtliche "non-refoulement" Gebot
verankert, wonach Personen nicht in einen Staat zurückgewiesen werden dürfen, in dem ihnen
Verfolgung droht.
* Der Schutz der Grenzen ist eine legitime und notwendige Aufgabe des Staates. Dafür
braucht es Ressourcen und eine möglichst grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Ein
wirksamer Schutz der Grenzen darf aber niemals auf Kosten der Menschenrechte und
insbesondere auf Kosten des Rechts auf Asyl gehen.
* Recherchen und Dokumentationen konnten belegen, dass das Recht auf Asyl und eine
menschenwürdige Behandlung von Flüchtlingen und Asylsuchenden an den europäischen
Aussengrenzen nicht gewährleistet sind. Frontex ist mitverantwortlich für unterlassene
Hilfeleistung, sog. «Push-backs» und die Verweigerung des Rechts auf Asyl. Unzählige
Flüchtlinge haben deshalb ihr Leben an den europäischen Aussengrenzen verloren.
Fribourg, 27.04.2022
[1] Vgl. Genfer Flüchtlingskonvention GFK (1951): Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist
und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der
Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er
Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen - zum Beispiel Kriegsverbrecher - sind vom
Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR, Art. 14 AEMR: Menschenrecht auf Asyl,
allerdings nicht einklagbar, weil die AEMR keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (1950/1953): Die EMRK hat unter den
internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung, weil alle in ihr
garantierten Rechte von jeder Person, die sich in einem Beitrittsstaat (also auch CH, seit
1974) befindet, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (einem
internationalen Gerichtshof) einklagbar sind.
Links :
· Link
Medienmitteilung<https://www.juspax.ch/grenzschutz-braucht-fluechtlingsschutz/>
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Wolfgang Bürgstein, dr. theol., dipl. oec.
Generalsekretär
Rue des Alpes 6 | 1700 Fribourg
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[1] Vgl. Genfer Flüchtlingskonvention GFK (1951): Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist
und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der
Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er
Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen - zum Beispiel Kriegsverbrecher - sind vom
Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR, Art. 14 AEMR: Menschenrecht auf Asyl,
allerdings nicht einklagbar, weil die AEMR keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (1950/1953): Die EMRK hat unter den
internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung, weil alle in ihr
garantierten Rechte von jeder Person, die sich in einem Beitrittsstaat (also auch CH, seit
1974) befindet, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (einem
internationalen Gerichtshof) einklagbar sind.