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Medienmitteilung

Grenzschutz braucht Flüchtlingsschutz!

 

 

 

Für die schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax ist es dringend geboten, die Aufgaben der Grenzschutzagentur Frontex mit klar bestimmten Aufgaben zum Flüchtlingsschutz zu erweitern. Menschenrechte und das Recht auf Asyl sind unerlässliche Elemente eines humanitär legitimen Schutzes von Grenzen. Dafür muss Frontex einer stärkeren demokratischen Kontrolle unterzogen und ihre konkrete Arbeit strengen Regeln unterstellt werden. Die Erhöhung des Schweizer Beitrags an die Arbeit von Frontex muss an diese Bedingungen geknüpft sein.

 

Am 15. Mai stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung darüber ab, ob der Schweizer Beitrag an die europäische Grenzschutzagentur Frontex von 14 auf jährlich 61 Millionen erhöht werden soll. Gleichzeitig soll die Anzahl Schweizer Grenzschutzmitarbeitende im Dienst von Frontex erhöht werden.

 

Die Schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax hat sich mit dieser Vorlage befasst, sie sieht unterschiedliche Aspekte, die aus ethischer Sicht von besonderem Interesse sind:

 

 

Fribourg, 27.04.2022

 

[1] Vgl. Genfer Flüchtlingskonvention GFK (1951): Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR, Art. 14 AEMR: Menschenrecht auf Asyl, allerdings nicht einklagbar, weil die AEMR keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (1950/1953): Die EMRK hat unter den internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung, weil alle in ihr garantierten Rechte von jeder Person, die sich in einem Beitrittsstaat (also auch CH, seit 1974) befindet, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (einem internationalen Gerichtshof) einklagbar sind.

 

 

Links :

·         Link Medienmitteilung

 

 

            

 

Wolfgang Bürgstein, dr. theol., dipl. oec.

Generalsekretär


Rue des Alpes 6 | 1700 Fribourg

 

 

 

 





[1] Vgl. Genfer Flüchtlingskonvention GFK (1951): Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR, Art. 14 AEMR: Menschenrecht auf Asyl, allerdings nicht einklagbar, weil die AEMR keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (1950/1953): Die EMRK hat unter den internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung, weil alle in ihr garantierten Rechte von jeder Person, die sich in einem Beitrittsstaat (also auch CH, seit 1974) befindet, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (einem internationalen Gerichtshof) einklagbar sind.