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Medienmitteilung
Grenzschutz braucht Flüchtlingsschutz!
Am 15. Mai stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung darüber ab, ob der Schweizer Beitrag an die europäische Grenzschutzagentur Frontex von 14
auf jährlich 61 Millionen erhöht werden soll. Gleichzeitig soll die Anzahl Schweizer Grenzschutzmitarbeitende im Dienst von Frontex erhöht werden.
Die Schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax hat sich mit dieser Vorlage befasst, sie sieht unterschiedliche Aspekte, die aus ethischer
Sicht von besonderem Interesse sind:
Fribourg, 27.04.2022
[1]
Vgl. Genfer Flüchtlingskonvention GFK (1951): Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem
sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR, Art. 14 AEMR: Menschenrecht auf Asyl, allerdings nicht einklagbar, weil die AEMR keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (1950/1953): Die EMRK hat unter den internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung, weil alle in ihr garantierten Rechte von jeder Person, die sich in einem Beitrittsstaat (also auch CH, seit 1974)
befindet, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (einem internationalen Gerichtshof) einklagbar sind.
Links :
Wolfgang Bürgstein,
dr. theol., dipl. oec.
Generalsekretär
Rue des Alpes 6
|
1700 Fribourg
[1] Vgl.
Genfer Flüchtlingskonvention GFK (1951): Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder
er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR, Art. 14 AEMR: Menschenrecht auf Asyl, allerdings nicht einklagbar, weil die AEMR keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (1950/1953): Die EMRK hat unter den internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung, weil alle in ihr garantierten Rechte von jeder Person, die sich in einem Beitrittsstaat (also auch CH, seit 1974)
befindet, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (einem internationalen Gerichtshof) einklagbar sind.