[cid:image001.gif@01C99820.4B173F80]
Schweizer Bischofskonferenz (SBK) -Informationsstelle
Conférence des évêques suisses(CES) – Service d’information
Conferenzadei vescovi svizzeri (CVS) – Servizio informazioni
Alpengasse 6, PF 278, 1701 Freiburg i.Ü., I :
http://www.bischoefe.ch
T :+41 26 510 15 15, F : +41 26 510 15 16, E :
info@conferencedeseveques.ch<mailto:info@conferencedeseveques.ch>
Ne pas répondre à cet e-mail, svp ! Bitte dieses E-Mail nicht beantworten! Pf, non
rispondere a questa e-mail !
Pour plus d'informations, für weitere Informationen, per ulteriori informazioni :
secretariat@conferencedeseveques.ch<mailto:secretariat@conferencedeseveques.ch>
________________________________
Mediencommuniqué
Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld
Dritte Auflage der Richtlinien in Kraft gesetzt
Die dritte Auflage der Richtlinien mit dem Titel „Sexuelle Übergriffe im kirchlichen
Umfeld. Richtlinien der Schweizer Bischofskonferenz und der Vereinigung der Höhern
Ordensobern der Schweiz“ tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Der Geltungsbereich der
Richtlinien wird damit deutlich erweitert. Neu werden die Richtlinien nicht alleine von
der Schweizer Bischofskonferenz, sondern auch von der Vereinigung der Höhern Ordensobern
der Schweiz erlassen.
Jetzt gelten die Richtlinien nicht nur für die direkt in der Seelsorge Tätigen, sondern
auch für alle jene, die irgendwie in den verschiedensten Bereichen im kirchlichen Umfeld
wirken: Katechese, Jugendarbeit, Bildung und Erziehung, Freiwilligenarbeit, Sozialarbeit,
Kirchenmusiker, Sakristane usw. Ausserdem werden jetzt in der Schweiz auch
Ordensgemeinschaften, religiöse Bewegungen und Gruppierungen erreicht, die nicht direkt
der Aufsicht der Bischöfe unterstehen. Die Aktualisierung der Richtlinien verdankt sich
besonders Menschen, die sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld und das Schweigen
darüber erleiden mussten – und die, Gott sei Dank, nicht aufgegeben haben, ihre verletzte
Menschenwürde zum Thema zu machen.
Stärkere Betonung der Prävention
Im Vergleich zu den vorhergehenden Auflagen von Dezember 2002 und Juni 2010 wird das
Anliegen der Prävention stärker betont, sowohl in der Ausbildung wie auch in allen
Programmen der Fortbildung. Bei Auswahl und Zulassung der Seminaristen wie auch der
Kandidaten für die Ordens- und religiösen Gemeinschaften müssen alle einen
Strafregisterauszug vorlegen.
Wenn Seminaristen oder Kandidaten für Ordensgemeinschaften den Ausbildungsort
beziehungsweise die Gemeinschaft wechseln, muss zwischen den zuständigen Verantwortlichen
ein klarer und präziser Informationsaustausch stattfinden.
In der Ausbildung wird die Thematik der sexuellen Übergriffe umfassend dargelegt, auch die
Folgen für die Opfer. Es werden auch die strafrechtlichen kirchlichen und staatlichen
Normen und Folgen, welche die Übergriffe für die Täter mit sich bringen, dargelegt.
Neue Bestimmungen der Glaubenskongregation
Die neuesten Bestimmungen der Glaubenskongregation sind eingebaut. Es ist der Kongregation
für die Glaubenslehre vorbehalten, durch Kleriker begangene sexuelle Übergriffe an
Minderjährigen unter 18 Jahren zu beurteilen. In solchen Fällen beginnt die
Verjährungsfrist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen und dauert
20 Jahre. Dieser Straftatbestand ist bereits beim Kauf, Besitz (u.a. Herunterladen aus dem
Internet) und bei der Verbreitung kinderpornografischen Materials gegeben.
Sicherstellung der Information
Beim Wechsel des Wirkungsortes eines Seelsorgers oder eines Ordensmitglieds müssen die
kirchlichen Verantwortlichen eine angemessene Information der neu zuständigen
Leitungsperson sicherstellen. Bei solchen Wirkungsortwechseln muss der bisherige
Ordinarius eine schriftliche Leumundserklärung zuhanden des neuen Ordinarius erfassen.
Beim Einsatz von Seelsorgern und kirchlichen Mitarbeitern, die aus anderen Wirkungsorten
kommen, besonders wenn sie aus dem Ausland kommen, muss von ihnen prinzipiell das
Vorweisen eines erweiterten Strafregisterauszuges verlangt werden.
Freiburg i. Ü., 31. Januar 2014
Kommunikationsstelle
der Schweizer Bischofskonferenz
Hinweis an die Redaktionen:
Hier finden Sie den Wortlaut der Richtlinien:
http://www.bischoefe.ch/dokumente/anordnungen/sexuelle-uebergriffe-im-kirch…
Für weitere Informationen steht Ihnen der Sekretär des Fachgremiums der SBK „Sexuelle
Übergriffe in der Pastoral“, Dr. Joseph M. Bonnemain, zur Verfügung (Tel. 076 540 24 86,
bonnemain@bistum-chur.ch<mailto:bonnemain@bistum-chur.ch>).