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Schweizer Bischofskonferenz (SBK) -Informationsstelle

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Mediencommuniqué

 

 

Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld

Dritte Auflage der Richtlinien in Kraft gesetzt

 

Die dritte Auflage der Richtlinien mit dem Titel „Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld. Richtlinien der Schweizer Bischofskonferenz und der Vereinigung der Höhern Ordensobern der Schweiz“ tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Der Geltungsbereich der Richtlinien wird damit deutlich erweitert. Neu werden die Richtlinien nicht alleine von der Schweizer Bischofskonferenz, sondern auch von der Vereinigung der Höhern Ordensobern der Schweiz erlassen.

Jetzt gelten die Richtlinien nicht nur für die direkt in der Seelsorge Tätigen, sondern auch für alle jene, die irgendwie in den verschiedensten Bereichen im kirchlichen Umfeld wirken: Katechese, Jugendarbeit, Bildung und Erziehung, Freiwilligenarbeit, Sozialarbeit, Kirchenmusiker, Sakristane usw. Ausserdem werden jetzt in der Schweiz auch Ordensgemeinschaften, religiöse Bewegungen und Gruppierungen erreicht, die nicht direkt der Aufsicht der Bischöfe unterstehen. Die Aktualisierung der Richtlinien verdankt sich besonders Menschen, die sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld und das Schweigen darüber erleiden mussten – und die, Gott sei Dank, nicht aufgegeben haben, ihre verletzte Menschenwürde zum Thema zu machen.

Stärkere Betonung der Prävention

Im Vergleich zu den vorhergehenden Auflagen von Dezember 2002 und Juni 2010 wird das Anliegen der Prävention stärker betont, sowohl in der Ausbildung wie auch in allen Programmen der Fortbildung. Bei Auswahl und Zulassung der Seminaristen wie auch der Kandidaten für die Ordens- und religiösen Gemeinschaften müssen alle einen Strafregisterauszug vorlegen.

Wenn Seminaristen oder Kandidaten für Ordensgemeinschaften den Ausbildungsort beziehungsweise die Gemeinschaft wechseln, muss zwischen den zuständigen Verantwortlichen ein klarer und präziser Informationsaustausch stattfinden.

In der Ausbildung wird die Thematik der sexuellen Übergriffe umfassend dargelegt, auch die Folgen für die Opfer. Es werden auch die strafrechtlichen kirchlichen und staatlichen Normen und Folgen, welche die Übergriffe für die Täter mit sich bringen, dargelegt.

Neue Bestimmungen der Glaubenskongregation

Die neuesten Bestimmungen der Glaubenskongregation sind eingebaut. Es ist der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten, durch Kleriker begangene sexuelle Übergriffe an Minderjährigen unter 18 Jahren zu beurteilen. In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen und dauert 20 Jahre. Dieser Straftatbestand ist bereits beim Kauf, Besitz (u.a. Herunterladen aus dem Internet) und bei der Verbreitung kinderpornografischen Materials gegeben.

Sicherstellung der Information

Beim Wechsel des Wirkungsortes eines Seelsorgers oder eines Ordensmitglieds müssen die kirchlichen Verantwortlichen eine angemessene Information der neu zuständigen Leitungsperson sicherstellen. Bei solchen Wirkungsortwechseln muss der bisherige Ordinarius eine schriftliche Leumundserklärung zuhanden des neuen Ordinarius erfassen. Beim Einsatz von Seelsorgern und kirchlichen Mitarbeitern, die aus anderen Wirkungsorten kommen, besonders wenn sie aus dem Ausland kommen, muss von ihnen prinzipiell das Vorweisen eines erweiterten Strafregisterauszuges verlangt werden.

 

Freiburg i. Ü., 31. Januar 2014

 

Kommunikationsstelle
der Schweizer Bischofskonferenz

 

Hinweis an die Redaktionen:

Hier finden Sie den Wortlaut der Richtlinien: http://www.bischoefe.ch/dokumente/anordnungen/sexuelle-uebergriffe-im-kirchlichen-umfeld

Für weitere Informationen steht Ihnen der Sekretär des Fachgremiums der SBK „Sexuelle Übergriffe in der Pastoral“, Dr. Joseph M. Bonnemain, zur Verfügung (Tel. 076 540 24 86, bonnemain@bistum-chur.ch).