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Motu proprio „Summorum Pontificum“
Mediencommuniqué
Mit dem heute als „Motu Proprio“ („aus eigenem Antrieb“) von Papst Benedikt XVI. erlassenen Apostolischen Schreiben „Summorum Pontificum“ werden die Möglichkeiten zum Gebrauch des „alten“ lateinischen Messbuches von 1962 neben dem Ritus der 1970 erneuerten Liturgie erweitert und neu geregelt. Das Schreiben des Heiligen Vaters ist Teil der Anstrengungen der Kirche, die darauf abzielen, all jenen das Verbleiben in der Einheit oder das Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen. Die Schweizer Bischofskonferenz teilt dieses Anliegen.
Der Präsident der SBK, Bischof Kurt Koch, hat zum besseren Verständnis des Apostolischen Schreibens durch die katholischen Gläubigen in der Schweiz eine liturgietheologische Hinführung verfasst. Sie ist auf der Internetseite der SBK – www.sbk-ces-cvs.ch – öffentlich zugänglich gemacht.
Bischof Koch verweist in seiner Hinführung namentlich auf die von Benedikt XVI. getroffene grundlegende Unterscheidung der „ordentlichen“ und „ausserordentlichen“ Form „ein- und desselben Ritus“. Die „ordentliche Form“ besteht in der Gestalt der im Jahr 1970 erneuerten Liturgie, die „ausserordentliche Form“ in der Gestalt der nach dem Messbuch von 1962 gefeierten Liturgie.
Nur auf dem Hintergrund dieser Unterscheidung und der bleibenden Einheit des römischen Ritus lassen sich die Grundaussagen des Motu Proprio verstehen. In seiner Hinführung verdeutlicht Bischof Koch im Licht der liturgiegeschichtlichen Entwicklung und theologischer Überlegungen die Sinnrichtung dieses Apostolischen Schreibens.
Die rechtlichen Bestimmungen des Motu Proprio werden am 14. September in Kraft treten. Die Schweizer Bischofskonferenz wird sich an ihrer Herbstversammlung vom 10. bis 12. September mit den praktischen Auswirkungen des Motu Proprio in der Schweiz befassen.
Freiburg, 7. Juli 2007
Schweizer Bischofskonferenz
Walter Müller, Informationsbeauftragter
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