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Schweizer Bischofskonferenz (SBK) -Informationsstelle

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Medienmitteilung

 

Ausschaffungsinitiative und Gegenvorschlag: Die derzeitigen rechtlichen Regelungen genügen

 

Mit Blick auf die bevorstehende Volksabstimmung über die Eidgenössische Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer" und den Gegenvorschlag der Eidgenössischen Räte gibt die Schweizer Bischofskonferenz zu bedenken, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen genügen, um ausländische Straftäter, die schwere Vergehen begangen haben, aus der Schweiz auszuweisen. Beide Abstimmungsvorlagen unterstellen einen rechtlichen Handlungsbedarf, der nicht gegeben ist.

 

Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geben den Behörden die Mittel in die Hand, ausländische Straftäter aus der Schweiz auszuweisen. Initiative und Gegenvorschlag haben daher rechtlich keinen Sinn. Sie sind Zeichen einer "Symbolpolitik", die den wirklich wichtigen und schwierig zu lösenden staatspolitischen und rechtlichen Fragen ausweicht. Wie können wir das Zusammenleben von Schweizern und Ausländern besser gestalten? Welche Pflichten obliegen dem Staat, der Gesellschaft und den Zuwanderern für eine gelungene Integration? Was verstehen wir unter Integration und was macht unsere Schweizer Identität aus?

 

Wer diesen wichtigen Fragen mit rechtlichen Spiegelfechtereien ausweicht, löst nicht nur keine dieser Fragen, sondern fördert in der Schweiz eine Stimmung, die Ausländerinnen und Ausländern generell schadet und in der Frage der Ausländerkriminalität zur Verfestigung von pauschalen Vorurteilen beiträgt.

 

Die Annahme der Ausschaffungsinitiative schafft nach dem Urteil der Rechtsexperten der Bischofskonferenz gravierende zusätzliche ethische und völkerrechtliche Probleme. Denn die Ausweisungen würden grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Situation im Heimatland und der näheren Lebensumstände in der Schweiz geschehen; was zwangsläufig in manchen Fällen zu Ausweisungsentscheiden führen würde, die weder ethisch noch grundrechtlich zu rechtfertigen wären. Die Initiative ist darum klar abzulehnen.

 

Der Gegenvorschlag hingegen ist unnötig, weil er an der derzeitigen rechtlichen Situation de facto kaum etwas ändern würde. Er entspricht weitgehend der heutigen Praxis. Anders als mit der Annahme des Gegenvorschlags unterstellt würde, ist es heute hinreichend möglich, straffällige Ausländer des Landes zu verweisen. Der Gegenvorschlag kann also ebenfalls nicht empfohlen werden. Für den Fall, dass bei der Volksabstimmung beide Vorlagen die Mehrheit der Stimmen erhalten, ist im Stichentscheid dem Gegenvorschlag der Vorzug zu geben.

 

Die Schweizer Bischofskonferenz lässt sich bei gesellschaftlichen und rechtlichen Fragen durch ihre Expertenkommission Justitia et Pax beraten. Ein ausführliches Argumentarium der Experten wird auf der Homepage der Kommission (www.juspax.ch) veröffentlicht.

 

Das Präsidium der Schweizer Bischofskonferenz

 

Freiburg i. Ü., 29. Oktober 2010

 

Walter Müller
Informationsbeauftragter
der Schweizer Bischofskonferenz