Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz

 

 

Stellungnahme zur

Eidgenössischen Volksabstimmung vom 7. März 2010:

VERFASSUNGSARTIKEL

ÜBER DIE FORSCHUNG AM MENSCHEN

 

Die Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz sagt Ja zum Verfassungsartikel, mahnt aber, bei der Ausarbeitung des zukünftigen Gesetzes wachsam zu sein

 

Der dem Stimmvolk unterbreitete Verfassungsartikel für die Volksabstimmung vom 7. März 2010 strebt folgende drei Ziele an:

1° Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen in der medizinischen Forschung unter Berücksichtigung der Forschungsfreiheit und der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft;

2° Förderung der Qualität und der Transparenz dieser Forschung;

3° Schaffung einer Grundlage, die ermöglicht, die Forschung am Menschen in der Schweiz einheitlich zu regeln.

 

Die Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz stimmt dem Verfassungsartikel zu, insoweit das Prinzip der Menschenwürde als Grundrecht uneingeschränkten Schutz geniesst und dieses der Forschungsfreiheit, dem es die richtige Orientierung gibt, vorgeordnet ist.

Insbesondere ist die Freiheit der Forschungssubjekte garantiert; lehnt jemand die Forschung ab, ist das in jedem Fall zwingend. Ausserdem wird das Subsidiaritätsprinzip respektiert. Auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zwischen ausgeführter Forschung und möglichen Risiken ist beachtet.

 

Man kann bedauern, dass das Prinzip der Forschung mit urteilsunfähigen Personen in der Verfassung verankert wird. Allerdings beruhigt die klare Botschaft des Bundesrates: In Frage kommen Forschungshandlungen mit minimalen Risiken wie das Sammeln von Daten im Rahmen von Gesprächen und Beobachtungen oder Speichel- und Urinuntersuchungen. Es ist darauf zu achten, dass das Gesetz diese Anforderung vollumfänglich einhält.

Die Bioethikkommission der SBK bittet deswegen das Parlament, das Gesetz über die Forschung am Menschen nur dann anzunehmen, wenn die Leitlinien von Art. 118b strikte eingehalten werden.

-          Es gilt, jede utilitaristische Ideologie zurückzuweisen, welche nur das Eigeninteresse, nicht aber das objektive Wohl der menschlichen Person und ihrer Würde verfolgt.

-          Es gilt, jeden Utilitarismus zu verhindern, welcher nur Nutzen und Risiken bedenkt.

-          Es gilt, den Leitsatz umzusetzen: «Die Würde gebietet einen respektvollen Umgang mit ungeborenem Leben und mit verstorbenen Personen» (Botschaft, § 2.2.3).

-          Es gilt, den Embryonenschutz (in vivo und folglich auch in vitro) zu gewährleisten.

-          Es gilt, dass an urteilsunfähigen Personen ausschliesslich Forschungen mit minimalen Risiken vorgenommen werden dürfen (Beispiel: Entnahme von Proben).

 

Daher befürwortet die Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz den Verfassungsartikel 118b, welcher am 7. März 2010 zur Abstimmung vorgelegt wird. Der Artikel berücksichtigt das Prinzip der Menschenwürde, dem die Forschungsfreiheit untergeordnet bleibt. Er bildet die Verfassungsgrundlage, um die medizinische Forschung in der Schweiz einheitlich zu regeln und fördert die Qualität und Transparenz dieser Forschung.

 

 

Freiburg i. Ü., 10. Februar  2010                      Dr. Urs Kayser, Präsident

 

 

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