Bioethikkommission der Schweizer
Bischofskonferenz
Stellungnahme zur
Eidgenössischen
Volksabstimmung vom 7. März 2010:
VERFASSUNGSARTIKEL
ÜBER DIE FORSCHUNG
AM MENSCHEN
Die Bioethikkommission der Schweizer
Bischofskonferenz sagt Ja zum Verfassungsartikel, mahnt aber, bei der
Ausarbeitung des zukünftigen Gesetzes wachsam zu sein
Der dem Stimmvolk
unterbreitete Verfassungsartikel für die Volksabstimmung vom 7. März 2010
strebt folgende drei Ziele an:
1° Schutz der Würde
und der Persönlichkeit des Menschen in der medizinischen Forschung unter
Berücksichtigung der Forschungsfreiheit und der Bedeutung der Forschung für
Gesundheit und Gesellschaft;
2° Förderung der
Qualität und der Transparenz dieser Forschung;
3° Schaffung einer
Grundlage, die ermöglicht, die Forschung am Menschen in der Schweiz einheitlich
zu regeln.
Die Bioethikkommission
der Schweizer Bischofskonferenz stimmt dem Verfassungsartikel zu, insoweit das
Prinzip der Menschenwürde als Grundrecht uneingeschränkten Schutz geniesst und
dieses der Forschungsfreiheit, dem es die richtige Orientierung gibt,
vorgeordnet ist.
Insbesondere ist die
Freiheit der Forschungssubjekte garantiert; lehnt jemand die Forschung ab, ist
das in jedem Fall zwingend. Ausserdem wird das Subsidiaritätsprinzip
respektiert. Auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zwischen ausgeführter
Forschung und möglichen Risiken ist beachtet.
Man kann bedauern, dass
das Prinzip der Forschung mit urteilsunfähigen Personen in der Verfassung
verankert wird. Allerdings beruhigt die klare Botschaft des Bundesrates: In
Frage kommen Forschungshandlungen mit minimalen Risiken wie das Sammeln von
Daten im Rahmen von Gesprächen und Beobachtungen oder Speichel- und
Urinuntersuchungen. Es ist darauf zu achten, dass das Gesetz diese Anforderung
vollumfänglich einhält.
Die Bioethikkommission
der SBK bittet deswegen das Parlament, das Gesetz über die Forschung am
Menschen nur dann anzunehmen, wenn die Leitlinien von Art. 118b strikte
eingehalten werden.
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Es
gilt, jede utilitaristische Ideologie zurückzuweisen, welche nur das
Eigeninteresse, nicht aber das objektive Wohl der menschlichen Person und ihrer
Würde verfolgt.
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Es
gilt, jeden Utilitarismus zu verhindern, welcher nur Nutzen und Risiken
bedenkt.
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Es
gilt, den Leitsatz umzusetzen: «Die Würde gebietet einen respektvollen Umgang
mit ungeborenem Leben und mit verstorbenen Personen» (Botschaft, § 2.2.3).
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Es
gilt, den Embryonenschutz (in vivo und folglich auch in vitro) zu
gewährleisten.
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Es
gilt, dass an urteilsunfähigen Personen ausschliesslich Forschungen mit
minimalen Risiken vorgenommen werden dürfen (Beispiel: Entnahme von Proben).
Daher befürwortet die
Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz den Verfassungsartikel 118b,
welcher am 7. März 2010 zur Abstimmung vorgelegt wird. Der Artikel
berücksichtigt das Prinzip der Menschenwürde, dem die Forschungsfreiheit
untergeordnet bleibt. Er bildet die Verfassungsgrundlage, um die medizinische
Forschung in der Schweiz einheitlich zu regeln und fördert die Qualität und
Transparenz dieser Forschung.
Freiburg i. Ü., 10. Februar 2010 Dr.
Urs Kayser, Präsident
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