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Mediencommuniqué
"Tötung auf Verlangen" bleibt Tötung und darf
nicht straffrei werden
Ein
Freispruch führt die Gefahr vor Augen, dass die "Tötung auf
Verlangen" als "aktive Sterbehilfe" akzeptiert und straffrei
wird. Die Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz ist beunruhigt
über das jüngst ergangene Urteil des Gerichts von Boudry, Kanton Neuenburg,
erklärt diese in einer schriftlichen Reaktion, die auf der Webseite der
Schweizer Bischofskonferenz publiziert ist.
Weniger
dieses einzelne Urteil beunruhigt die Experten der Kommission als die in den
Kommentaren öffentlich gemachte Tendenz, "Tötung auf Verlangen" im
Sinne von "aktiver Sterbehilfe" als legitimes Vorgehen zu sehen.
Im
konkreten Fall, den das Neuenburger Gericht beurteilte, hatte eine Ärztin zunächst
einem kranken Menschen bei der Selbsttötung helfen wollen, aber schliesslich
das tödliche Gift selbst injiziert. Obwohl diese Tat nach Artikel 114 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches als "Tötung auf Verlangen" strafbar
ist, rechtfertigte das Gericht die Handlung, indem es der Angeklagten
zubilligte, sie habe "das in der Lage Notwendige" getan.
Die
Kommission erinnert in ihrer Reaktion daran, dass Tötung auf Verlangen
("aktive Sterbehilfe") und Beihilfe zur Selbsttötung der gleichen
Logik folgen: In beiden Fällen geht es darum, mit der Tötung einer Person eine
Lebenssituation zu beenden, die als unwürdig betrachtet wird.
Die
Gesetze sind nicht nur der Spiegel der öffentlichen Meinung zu einem bestimmten
Zeitabschnitt, sondern einige unter ihnen sorgen für die Fundamente des
Zusammenleben: das Verbot zu Töten oder sich dabei als Komplize zu beteiligen,
sind ein Teil dieser Fundamente und nicht verhandelbar, betont die
Bioethikkommission.
Sie
ist überzeugt, dass es im menschlichen Leben keine Situationen gibt, die
"per definitionem" lebensunwürdig wären. Deshalb weist sie mit
Nachdruck die Vorstellung zurück, dass es bei bestimmten Umständen eine
"Notwendigkeit" gebe, zum Tode zu verhelfen. Besonders stossend ist
es, wenn diese "Notwendigkeit" als Aufgabe Ärzten zuerkannt wird.
Wenn etwas notwendig ist, so ist es eine Begleitung in menschlicher
Solidarität, die Kompetenz und Fürsorge - wie dies in der Palliativpflege
geschieht - miteinander verbindet.
Freiburg,
15. Dezember 2010
Walter
Müller
Informationsbeauftragter
der Schweizer Bischofskonferenz
Hinweis
an die Redaktionen: Der Wortlaut der Reaktion der Bioethikkommission der SBK
findet sich unter folgendem Link: http://www.kath.ch/sbk-ces-cvs/text_detail.php?nemeid=126953&sprache=d
Für weitere Informationen steht ihnen zur Verfügung:
Dr. Thierry Collaud, Präsident der Bioethikkommission, thierry.collaud@unifr.ch