Schweizer Bischofskonferenz (SBK) - Informationsstelle

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Entwurf des erneuerten Drogengesetzes
 
Sehr geehrte Damen und Herren, Wehrte Kollegen,
 
Ich erlaube mir Sie über die Stellungnahme des Präsidiums der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) betreffend des Entwurfs des erneuerten Drogengesetzes zu informieren, über den dieser Tage im Nationalrat diskutiert wird. Dieser kurze Text wurde den Nationalrätinnen und Nationalräten im vergangenen Juni zugesandt. Sie finden ihn nachfolgend.
 
Mit freundlichen Grüssen
 
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Marc Aellen
Vize-Generalsekretär und Informationsbeauftragter
Handy: +41 (0)79 446 39 36 - eMail: marc.aellen@kath.ch

 

 

Stellungnahme des Präsidiums der SBK

Sehr geehrte Frau Nationalrätin,
Sehr geehrter Herr Nationalrat,

Sie werden im Nationalrat definitiv über das neue Drogengesetz entscheiden. Nach Durchsicht der vorliegenden geänderten Gesetzesvorlage, die in einem Gesamtpaket zur Abstimmung vorliegt, möchte ihnen das Präsidium der SBK folgende Punkte zu bedenken geben:


  1. Das Präsidium der SBK ist sich sehr darüber im Klaren, dass die Cannabisfrage gut zu unterscheiden ist von der ganzen Suchtproblematik besonders auch im Zusammenhang mit schweren Drogen, wie sie gemeinsam im neuformulierten Gesetzesentwurf enthalten sind. Oft wird im Zusammenhang mit der Frage nach der Legalisierung von Cannabis auf die Problematik des Alkoholismus aufmerksam gemacht. Die Bischöfe sind sich bewusst, dass der übermässige Konsum von Alkohol ebenso eine Sucht darstellt, wie das Konsumieren von Cannabis. Hier kann eine Suchtform nicht die andere verdecken, und es ist die Aufgabe des Staates, die Gesetze so zu formulieren, dass sie diese Suchtformen nicht begünstigen.
  2. Der Staat nimmt seine Leitungsfunktion wahr, wenn er durch eine adäquate Gesetzgebung entsprechende Freiheiten lässt oder an andern Orten Riegel vorschiebt. Im Hinblick auf das erneuerte Gesamtpaket der Drogengesetzgebung muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass durch die Aushöhlung derselben genau diese Leitungsfunktion nicht mehr wahrgenommen wird und der Staat damit seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  3. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass die Schweiz im Rahmen des erneuerten Drogengesetzesvorschlages der seit 1961 gültigen internationalen Konvention des Suchstoffkontrollrates der UNO widerspricht. Mit der Legalisierung verschiedener Formen von Drogen in einem Land wird zudem die internationale Drogenkontrolle in andern Ländern unterminiert.
  4. In der vorliegenden veränderten Gesetzesvorlage ist das Ziel und der Wille, eine Abstinenz zu erreichen, nicht mehr sichtbar. Es muss deswegen davon ausgegangen werden, dass die Gesetzgeber das Ziel der Abstinenz aufgegeben haben. Dies ist unverständlich.
  5. Bei der vorliegenden Gesetzesänderung wird entgegen verschiedener Behauptungen nicht das Vier-Säulen-Prinzip gefördert, sondern letztlich ausgehöhlt, indem zum Teil auf die repressive Säule verzichtet wird und zu einem andern Teil, etwa bei Schwerstsüchtigen, Beistand und Hilfe lediglich auf eine soziale Überlebenshilfe reduziert wird und damit die sozialen Einrichtungen unseres Landes auf die Dauer übermässig finanziell belastet werden. Eine solche strukturelle und finanzielle Überlastung, gerade auch im Hinblick auf Dauerabhängige, kann für unser Land katastrophale Folgen zeitigen.
  6. Das Problem der lebenslänglichen Abhängigkeit von Schwerstdrogensüchtigen scheint nicht genügend durchdacht worden und ernst genommen zu sein. Kann es tatsächlich das Ziel einer Gesellschaft sein, Süchtige über Jahre vor sich hindämmern zu lassen und unsere sozialen Institutionen zu belasten, wenn sich auf der andern Seite die Möglichkeit für die Willigen böte, diesen Menschen eine neue Zukunft zu geben, indem eine bewusste Anstrengung und Förderung von Programmen zur Abstinenz angestrebt würde, was letztlich die sozialen Institutionen und die Gesellschaft schlechthin weniger teuer zu stehen käme.
Auf dem Hintergrund der gemachten Überlegungen, hegt das Präsidium der SBK schwere Zweifel am Genügen der Revision des Drogengesetzes, dies sowohl im Hin-blick auf die gesetzgeberische Verpflichtung des Staates wie aber auch auf die sozialen und gesellschaftlichen Konsequenzen für unser Land.

Sehr geehrte Frau Nationalrätin, sehr geehrter Herr Nationalrat, wir danken Ihnen, wenn Sie die gemachten Überlegungen in Ihre Debatte aufnehmen können und wün-schen Ihnen für Ihre hochgeschätzte Arbeit Kraft und Segen.

Freiburg, 13. Juni 2003

Für das Präsidium der Schweizer Bischofskonferenz :

Dr. Agnell Rickenmann
Generalsekretär der
Schweizer Bischofskonferenz